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Der Rat der Reichsstadt
Nürnberg befahl im September 1531, die Dormitzer "Zauberin"
Kunigunde Hirtin zu verhaften und ins Loch (Mittelalterliche
Lochgefängnisse) zu werfen, sobald sie Nürnberger Boden
betrete.
Bald darauf wurde sie offensichtlich gefangengenommen
und am 10. und 13. Oktober 1531 in der "Kapelle" des Nürnberger
Lochgefängnisses gefoltert.
Es muss ihr gelungen sein, aus dem Lochgefängnis freizukommen, denn
am 6. November 1531 erging erneut der Aufruf, die Kunigunde Hirtin sofort
festzunehmen wenn sie Fuß auf reichsstädtisches Gelände
setze.
Es sollte dem Rat aber nicht mehr gelingen, die unliebsame Zauberin von
Dormitz zu fassen.
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Die Zauberin von Dormitz war dem Rat der Reichsstadt Nürnberg ein
Dorn im Auge.
Die Nürnberger Bevölkerung ging nach Domitz um Hilfe durch Kunigundes
"Teufels- und Hexenkünste" zu finden. Sie suchten Rat in
Sachen Liebe, Feindschaft, Krankheit und Gesundheit. Dadurch sah der um
die öffentliche Sicherheit und Ordnung besorgte Rat der Stadt seine
Autorität untergraben.
Das hohe Ansehen und der unterwürfige Gehorsam, der der Zauberin
entgegen gebracht wurde, bedeutete in den Augen der Ratsherren Unordnung
und Missachtung der reichsstädtischen Befehlsgewalt.
Der Unwille über diese Vorgänge wurde mit wenigen Worten charakterisiert:
"Der unglaub hat überhandt genommen, man halt wenig vom wort
[Gottes] so pald einem etwas widerwertiges begegnet,
so lauft er gen Dormitz und zu anderen warsagern und sucht rat und zuflucht".
Die theologischen Berater des Rats der Stadt sahen Ungläubigkeit
als Grund für die Hinwendung zur Hexerei und Zauberei.
Nur die vervorragendsten Prediger, die auch gut bezahlt werden müssten,
seien in der Lage, dieses Laster aus den Gemütern der Bauern zu bannen.
Weiter schlugen sie den Rat vor, ein Edikt zu erlassen, nach dem der ganze
Unglauben betreffend Zauberei bei Strafe verboten sei.
Man fügte hinzu, "[dass] man d[r]aussen uberal ein visitation
halten soll, dadurch man vil solches lasters
und auch andere laster finden werde, diz zauberey uf dem landt unter dem
gemeynen volk auß zu reuten."
AM 4. Mai 1536 folgte die Empfehlung der Juristen: Die Nürnberger
Obrigkeit habe das Recht, die Zauberei und Hexerei einzudämmen.
Die Peinliche Gerichtsordnung verbiete ausdrücklich "warsagen,
zaubern, wundt und kranckheit segen", ebenso die Heilige Schrift.
Männer und Frauen, die solches täten, seien dananch mit schweren
Leibstrafen und der Todesstrafe zu belegen.
Genauso müsse es denjenigen ergehen, sie solche übel beleumundeten
Personen um Rat fragen oder sich ihrer Kunst bedienen würden.
Es wurde ein entsprechendes Mandat verabschiedet und am 16. Juni 1536
in Druck gegeben.
Man gab auch genaue Anweisungen an die für das Sicherheitswesen zuständigen
Organe:
"Das gemein edict und mandat des trautenwercks
zaubereien und waersgerein halben gestellt, wurck
alsdan ahlie anschlag und aufm land allenthalben ver-
kunden lassen. Auch dem pfenter befelchen gut
kuntschaft zumachen auf die jhenen, so täglich zu der
warsagerin gen Dormitz laufen, dieselben ... in craft
dis mandats zuverclagen und in solchen niemants zu-
versehen, damit solch sach gewehr werd."
pfenter = Pfänder, das Amt des Pfänders war die oberste Sicherheitsbehörde
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